Erwägungsgrund 52 32025R2445
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Identität von Spendern, die natürliche Personen sind, nicht für Spenden gelten, deren Wert 1500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet. Darüber hinaus sollte diese Verpflichtung nicht für Spenden gelten, deren Wert pro Jahr 1500 EUR übersteigt und 3000 EUR nicht übersteigt, sofern der Spender vorab keine schriftliche Genehmigung zur Veröffentlichung erteilt hat. Diese Grenzwerte stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem legitimen öffentlichen Interesse an einer transparenten Finanzierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen andererseits her, wie es in internationalen Empfehlungen zur Verhinderung von Korruption im Zusammenhang mit der Finanzierung von politischen Parteien und Stiftungen zum Ausdruck gebracht wurde. Die Offenlegung von Spenden, deren Wert 3000 EUR pro Jahr und Spender übersteigt, sollte eine wirksame Überprüfung und Kontrolle der Beziehungen zwischen Spendern und europäischen politischen Parteien durch die Öffentlichkeit ermöglichen. Ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Informationen über Spenden jährlich veröffentlicht werden, außer während Kampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament und bei Spenden in Höhe von mehr als 12000 EUR, die umgehend offengelegt werden sollten.