Erwägungsgrund 12 32025R2458
Ein zentrales Ziel der Union besteht darin, Berichtspflichten zu straffen und Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus zielt darauf ab, die Berichtspflichten für Unternehmen und Verwaltungen um 25 % zu rationalisieren und zu vereinfachen, ohne dadurch die jeweiligen politischen Ziele zu untergraben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze geschaffen. In der genannten Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands beizutragen. Ein neuer Rechtsrahmen für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollte die in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien umsetzen und darauf aufbauen sowie den Verwaltungsaufwand durch die wirksame und effiziente Nutzung verfügbarer Datenquellen, einschließlich Verwaltungsdaten, verringern.