Erwägungsgrund 33 32025R2458
Um über angemessene, zeitnahe und wirksame politische Maßnahmen zu verfügen, ist es notwendig, zuverlässige und vergleichbare Daten zu erhalten, die nach Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit, sozioökonomischem Status, geografischem Gebiet und sonstigen Merkmalen im Einklang mit den in Artikel 338 AEUV festgelegten statistischen Grundsätzen sowie mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken und dem Qualitätssicherungsrahmen des ESS untergliedert sind. Diese Daten sind wichtig, um demografische Entwicklungen und Entwicklungen im Bereich Wohnraum besser zu verstehen, intersektionelle Diskriminierung zu bekämpfen und die Strategien, politischen Ziele und Maßnahmen der Union umzusetzen und zu bewerten, wie etwa die in der Mitteilung der Kommission vom 7. September 2022 zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung festgelegte Europäische Strategie für Pflege und Betreuung, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 zur Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 festgelegte Europäische Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die mit der Erklärung von Lissabon vom 21. Juni 2021 zur Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit eingeleitete Europäische Plattform zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit, die sich alle in hohem Maße auf Daten über Haushalte und Familien stützen. Die Untergliederung nach Behinderungen sollte gefördert werden, indem bestehende und neue Verwaltungsdatenquellen als Mittel verwendet werden. Die Erhebung und die Nutzung von Daten erfolgt unter vollständiger Achtung der auf Unionsebene und nationaler Ebene geltenden Standards für den Datenschutz und anderer Grundrechte, insbesondere wenn Daten über Minderjährige betroffen sind. Bei der Untergliederung nach Geschlecht sollten die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Daten berücksichtigt werden. In einigen Mitgliedstaaten ist es derzeit möglich, sich rechtlich als ein drittes, oftmals neutrales, Geschlecht registrieren zu lassen. Die vorliegende Verordnung lässt die einschlägigen nationalen Vorschriften, die eine solche Anerkennung vorsehen, unberührt.