Erwägungsgrund 45 32025R2458
Falls die Durchführung der vorliegenden Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats erfordern würde, sollte die Kommission, in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum, den betreffenden Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren können.