Erwägungsgrund 39 32025R2458
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung lassen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs gelten diese Gesetzgebungsakte für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei personenbezogenen Daten, die für statistische Zwecke im öffentlichen Interesse verarbeitet werden, um vertrauliche statistische Daten handelt, die dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Diese Daten dürfen daher nur für statistische Zwecke und niemals für Maßnahmen oder Entscheidungen in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person verwendet werden. Für die Verarbeitung, den Austausch und die Archivierung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten vorzugsweise anonymisierte oder pseudonymisierte Daten verwendet werden, damit die gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 angenommenen Garantien sichergestellt sind. Werden personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 verarbeitet, so sollten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Fairness, der Transparenz und Richtigkeit, der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung sowie der Integrität und Vertraulichkeit uneingeschränkt angewandt werden. Ebenso sollten die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten und im Verhaltenskodex für europäische Statistiken weiterentwickelten statistischen Grundsätze gelten.