Erwägungsgrund 24 32025R2458
Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sollten Zugang zu einer möglichst breiten Palette von Datenquellen haben, um hochwertige europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken auf kosteneffiziente Weise zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen (im Folgenden „nationale statistische Stellen“) gemäß Artikel 17a der genannten Verordnung rechtzeitig auf die Verwaltungsdaten, die sich im Besitz öffentlicher Verwaltungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene befinden, zugreifen können und diese Daten verwenden dürfen. Beispielsweise können Statistiken über die Energieeffizienz von Gebäuden auf Verwaltungsdaten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beruhen. Nationale statistische Stellen sollten gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates zeitnah und regelmäßig auf die nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zugreifen können. Um sicherzustellen, dass einschlägige Verwaltungsdatenquellen für die Erstellung amtlicher Statistiken verwendet werden können, ist es auch erforderlich, nationale statistische Stellen in Entscheidungen über die Gestaltung und Neuentwicklung dieser Datenquellen einzubeziehen.