Erwägungsgrund 16 32025R2458
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 umfasst Statistiken über das Land der Staatsangehörigkeit und den Geburtsort der Wohnbevölkerung (Migrantenbestände), über Wohnortwechsel zwischen Ländern (internationale Migrationsströme) und über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Wohnbevölkerung. Die anderen gemäß jener Verordnung erstellten Statistiken betreffen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Einwanderungsrecht und internationalem Schutz. Die in Artikel 3 jener Verordnung genannten Statistiken sind eng mit den Statistiken über die Wohnbevölkerung und die demografische Entwicklung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 verknüpft und sollten mit ihnen übereinstimmen. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Statistiken daher in einer einzigen Rechtsgrundlage zusammengefasst und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollte gestrichen werden.