Erwägungsgrund 22 32025R2458
Die verbesserten regelmäßigen (jährlich und mehrmals pro Jahr vorzulegenden) Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken sollten durch Informationen aus koordinierten Volks- und Wohnungszählungen in der Union ergänzt werden, die alle zehn Jahre im Einklang mit den Grundsätzen und Empfehlungen der Vereinten Nationen für Volks- und Wohnungszählungen durchgeführt werden. Volks- und Wohnungszählungen bieten eine einzigartige Gelegenheit, amtliche Statistiken in Bezug auf den Ablauf und auf die Ergebnisse sichtbar zu machen.