Erwägungsgrund 42 32025R2458
Der Bedeutung europäischer Statistiken als ein wesentliches Element einer faktengestützten Entscheidungsfindung wird mit dem in der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Programmplanungs- und Finanzierungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken (Binnenmarktprogramm) Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten sollten finanzielle Unterstützung aus dem Binnenmarktprogramm sowie aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Instrument für technische Unterstützung im Einklang mit den Zielen und Vorschriften dieser Instrumente beantragen können, um ihre nationalen statistischen Systeme anzupassen, die Methodik und die Datenqualität der Statistiken und der Planung zu verbessern und alle zusätzliche Datenerhebungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchzuführen.