Erwägungsgrund 31 32025R2645
Die unionsweite Zwangslizenz sollte Folgendes umfassen: Informationen, anhand derer das krisenrelevante Erzeugnis, für das sie erteilt wird, identifiziert werden kann, einschließlich Angaben zur Beschreibung, zum Namen oder zur Marke des Erzeugnisses, gegebenenfalls den Freinamen des krisenrelevanten Erzeugnisses oder den KN-Code, unter denen das krisenrelevante Erzeugnis eingereiht ist, wie in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgeführt, sowie Angaben zum Lizenznehmer und gegebenenfalls zum Hersteller, denen die unionsweite Zwangslizenz erteilt wird, einschließlich ihres Namens oder ihres Handelsnamens oder ihrer eingetragenen Marke, ihrer Kontaktdaten, ihrer eindeutigen Kennnummer in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sie niedergelassen sind, und, sofern verfügbar, ihrer Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer). Sofern es nach dem Unionsrecht erforderlich ist, sollten auch andere Angaben, anhand derer das krisenrelevante Erzeugnis identifiziert werden kann, aufgeführt sein, z. B. seine Typ-, Referenz-, Modell-, Chargen- oder Seriennummer oder die eindeutige Kennung seines Erzeugnispasses.