Erwägungsgrund 41 32025R2645
Eine angemessene Höhe der Geldstrafen für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung sowie der Zwangsgelder, um Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen abzustellen, sollten unter Berücksichtigung von erschwerenden oder mildernden Umständen festgelegt werden. Verjährungsfristen sollten für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sowie für die entsprechende Durchsetzung gelten. Nach Artikel 297 AEUV sollte die Kommission ihren Beschluss in Bezug auf Geldbußen oder Zwangsgelder den Adressaten bekannt geben. Nach Artikel 261 AEUV sollte dem Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf alle Beschlüsse der Kommission zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern übertragen werden.