Erwägungsgrund 49 32025R2645
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung des Zugangs zu krisenrelevanten Erzeugnissen, die für die Bewältigung von Krisen oder Notfällen in der Union benötigt werden, von den Mitgliedstaaten wegen der Fragmentiertheit des bestehenden Rahmens für die Erteilung von Zwangslizenzen in der Union und des begrenzten räumlichen Anwendungsbereichs nationaler Zwangslizenzen nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der erforderlichen Lösung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —