Erwägungsgrund 46 32025R2645
Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (in Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, einerseits, und dem Vereinigten Königreich, andererseits, abgeschlossen. Es wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 angenommen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, der am 31. Dezember 2020 endete. Mit dem Ende des Übergangszeitraums endete die Anwendbarkeit des Unionsrechts im Vereinigten Königreich, während das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Windsor-Rahmen“), das einen integralen Bestandteil des Austrittsabkommens darstellt, anwendbar wurde. Nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens und Anhang 2 Nummer 7 des Windsor-Rahmens gelten die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 sowie die Rechtsakte der Union zur Durchführung, Änderung oder Ersetzung dieses Rechtsakts für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Angesichts der Tatsache, dass die Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Bezug auf Nordirland nach dem Windsor-Rahmen anwendbar wären, und dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs weiterhin ihre Zuständigkeit für die Erteilung von Zwangslizenzen in Bezug auf Nordirland ausüben sollten, ist es angemessen, zu vereinbaren, dass das Verfahren zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz sowie eine unionsweite Zwangslizenz, die nach der genannten Verordnung erteilt wird, nicht auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Bezug auf Nordirland anwendbar sein sollten. Jedoch sollte das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die im Rahmen einer solchen Lizenz hergestellt werden, nicht in das Hoheitsgebiet der Union oder Nordirlands wiedereingeführt werden, im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006, und sollte, im Einklang mit Artikel 14 der genannten Richtlinie, die erforderlichen Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen.