Erwägungsgrund 32 32025R2645
Der Lizenznehmer sollte dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zahlen. Die Höhe der angemessenen Entschädigung sollte von der Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden, wobei dem wirtschaftlichen Wert der Verwertung, die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz gestattet wird, Rechnung zu tragen ist. Um diesen wirtschaftlichen Wert abzuschätzen sollte die Kommission die voraussichtlichen gesamten Bruttoeinnahmen, die durch die relevanten Tätigkeiten im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz für den Lizenznehmer generiert werden, den hypothetischen Betrag im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung, den ein Rechteinhaber nach vernünftigem Ermessen verlangen und ein Lizenznehmer nach vernünftigem Ermessen bezahlen würde, sowie etwaige öffentliche Unterstützung, die der Rechteinhaber für die Entwicklung der Erfindung erhalten hat, berücksichtigen. Die Höhe der angemessenen Entschädigung sollte zudem unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem sich die Kosten des Rechteinhabers für Forschung und Entwicklung amortisiert haben, festgelegt werden. Durch diesen Faktor sollte eine entsprechende Entschädigung in Fällen, in denen sich Entwicklungskosten nicht angemessen amortisiert haben, gewährleistet werden. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls und sofern angemessen sollte die Kommission zudem humanitäre Gründe im Zusammenhang mit der Erteilung der unionsweiten Zwangslizenz berücksichtigen können. Überdies sollte die Kommission die durch den Rechteinhaber übermittelten Stellungnahmen und die Bewertung des Beratungsgremiums in Bezug auf die Höhe der Entschädigung berücksichtigen, wobei auch der gängigen Praxis sowie etwaigen Präzedenzfällen in dem relevanten Bereich Rechnung zu tragen ist. Im Fall der Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Bezug auf eine veröffentlichte Patentanmeldung, die letztlich nicht zur Erteilung eines Patents führt, fallen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Patentanmelders auf eine Entschädigung in Bezug auf den Gegenstand der Patentanmeldung weg. In diesem Fall sollte der Rechteinhaber verpflichtet sein, die Entschädigung zurückzahlen, die er im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz erhalten hat. Dieselbe Regel sollte entsprechend im Fall von veröffentlichten Anmeldungen von Gebrauchsmustern gelten.