Erwägungsgrund 47 32025R2645
Mit dieser Verordnung wird ein Instrument als letztes Mittel vorgesehen, das nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden soll. Die Anwendung dieser Verordnung sollte von der Kommission bewertet werden. Eine Bewertung sollte daher nur dann durchgeführt werden, wenn die Kommission eine oder mehrere unionsweite Zwangslizenzen erteilt hat. Die Kommission sollte dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am letzten Tag des dritten Jahres nach der Erteilung der ersten unionsweiten Zwangslizenz ihren Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen, damit eine angemessene und fundierte Analyse möglich ist.