Erwägungsgrund 37 32025R2645
Nach dem AEUV, und insbesondere nach Artikel 263, unterliegen die Gültigkeit von Durchführungsrechtsakten zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz und der darin vorgesehenen angemessenen Entschädigung, sowie die Gültigkeit etwaiger anderer Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der unionsweiten Zwangslizenz der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“).