Erwägungsgrund 43 32025R2645
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erteilung, die Änderung oder die Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz, die Festlegung der Verfahrensregeln für das Ad-hoc-Beratungsgremium und die Festlegung der Merkmale, anhand derer im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellte oder vermarktete krisenrelevante Erzeugnisse identifiziert werden können, erteilt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erteilung, Änderung oder Rücknahme einer unionsweiten Zwangslizenz sowie zur Festlegung der Verfahrensregeln für das Ad-hoc-Beratungsgremium sowie von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Merkmale, anhand derer im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse identifiziert werden können, sollte das Prüfverfahren angewandt werden. Die Wahl des Prüfverfahrens für die Annahme solcher Durchführungsrechtsakte ist aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, dass Beschlüsse über eine unionsweite Zwangslizenz sich potenziell signifikant auf das Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums auswirken.