Erwägungsgrund 35 32025R2645
Eine unionsweite Zwangslizenz im Rahmen eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union sollte ausschließlich zur Versorgung des Binnenmarktes mit krisenrelevanten Erzeugnissen erteilt werden. Daher sollte, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Ausfuhr von Erzeugnissen, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt oder vermarktet wurden, untersagt werden.