Erwägungsgrund 10 32025R0038
Die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte in der Verordnung (EU) 2021/694 geregelt werden, die weiterhin der einschlägige Basisrechtsakt für die im spezifischen Ziel 3 des Programms „Digitales Europa“ verankerten Maßnahmen bleiben sollte. Die besonderen Teilnahmebedingungen für die einzelnen Maßnahmen sind gemäß der Verordnung (EU) 2021/694 in den einschlägigen Arbeitsprogrammen festzulegen.