Erwägungsgrund 36 32025R0038
Erhalten die Mitgliedstaaten Finanzhilfen zur Unterstützung von Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft, können sich in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen an diesen Maßnahmen auf freiwilliger Basis beteiligen. Es hat sich bewährt, dass teilnehmende Einrichtungen im Anschluss an solche Maßnahmen einen Abhilfeplan für die Umsetzung von sich möglicherweise daraus ergebenden Empfehlungen für spezifische Maßnahmen erstellen, um den größtmöglichen Nutzen aus der Maßnahme in Bezug auf die Abwehrbereitschaft zu ziehen. Zwar ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten teilnehmende Einrichtungen im Rahmen dieser Maßnahmen zur Erstellung und Umsetzung solcher Abhilfepläne auffordern, doch sind die Mitgliedstaaten aufgrund der vorliegenden Verordnung weder verpflichtet noch befugt, solche Forderungen durchzusetzen. Diese Forderungen lassen die Anforderungen an Einrichtungen sowie die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 unberührt.