Erwägungsgrund 60 32025R0038
Die Kommission sollte die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen regelmäßig einer Bewertung unterziehen. Die erste Bewertung sollte binnen zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung durchgeführt werden, und anschließende Bewertungen sollten mindestens alle vier Jahre erfolgen, wobei es den Zeitplan für die Überarbeitung des gemäß Artikel 312 AEUV aufgestellten mehrjährigen Finanzrahmens zu berücksichtigen gilt. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die erzielten Fortschritte übermitteln. Bei der Bewertung der verschiedenen erforderlichen Elemente, einschließlich des Umfangs der im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit weitergegebenen Informationen, sollte sich die Kommission ausschließlich auf Informationen stützen, die ohne Weiteres verfügbar sind oder freiwillig bereitgestellt werden. Angesichts der geopolitischen Entwicklungen sowie zur Gewährleistung der Kontinuität und Weiterentwicklung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in der Zeit nach 2027, ist es wichtig, dass die Kommission die Notwendigkeit prüft, im mehrjährigen Finanzrahmen für 2028 bis 2034 angemessene Haushaltsmittel vorzusehen.