Erwägungsgrund 33 32025R0038
Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden für das Cyberkrisenmanagement benennen oder einrichten und sicherstellen, dass sie über angemessene Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient ausführen zu können. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin dazu verpflichtet, Fähigkeiten, Mittel und Verfahren zu ermitteln, die im Fall einer Krise eingesetzt werden können, sowie einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und auf Krisen aufzustellen, in dem die Ziele und Modalitäten für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen festgelegt sind. Überdies sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein oder mehrere CSIRTs einzurichten, die mit der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach einem genau festgelegten Ablauf betraut sind und mindestens die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallenden Sektoren, Teilsektoren und Arten von Einrichtungen abdecken, und dafür zu sorgen, dass sie mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam wahrnehmen können. Diese Verordnung lässt die Rolle der Kommission bei der Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2022/2555 durch die Mitgliedstaaten unberührt. Im Rahmen des Cybernotfallmechanismus sollte Unterstützung für Maßnahmen zur Stärkung der Abwehrbereitschaft sowie für Maßnahmen zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle bereitgestellt werden, um die Auswirkungen von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes abzumildern, die anfängliche Wiederherstellung zu unterstützen oder die grundlegenden Funktionen von in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen, oder von in sonstigen kritischen Sektoren tätigen Einrichtungen erbrachten Dienste wiederherzustellen.