Erwägungsgrund 45 32025R0038
Bei der Einrichtung und dem Einsatz der EU-Cybersicherheitsreserve sowie bei entsprechenden Nachbereitungen sollten die Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle spielen. Da die Verordnung (EU) 2021/694 der einschlägige Basisrechtsakt für Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve ist, sollten die im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve durchgeführten Maßnahmen in den in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 genannten Arbeitsprogrammen vorgesehen werden. Gemäß Absatz 6 des genannten Artikels sind diese Arbeitsprogramme von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren anzunehmen. Darüber hinaus sollte die Kommission in Abstimmung mit der NIS-Kooperationsgruppe die Prioritäten sowie den weiteren Entwicklungsprozess der EU-Cybersicherheitsreserve festlegen.