Erwägungsgrund 30 32025R0038
Der Cybernotfallmechanismus sollte die Mitgliedstaaten in Ergänzung ihrer eigenen Maßnahmen und Ressourcen sowie anderer bestehender Unterstützungsoptionen — wie der von der ENISA gemäß ihrem Mandat bereitgestellten Dienste, der koordinierten Reaktion und der Unterstützung durch das CSIRTs-Netz, der Unterstützung der Eindämmung durch das EU-CyCLONe sowie der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, auch im Zusammenhang mit Artikel 42 Absatz 7 EUV und der gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates eingerichteten Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) — im Falle einer Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes sowie der anschließenden anfänglichen Wiederherstellung unterstützen. Er sollte der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass spezialisierte Mittel zur Verfügung stehen müssen, um die Abwehrbereitschaft und die Reaktion auf diese Sicherheitsvorfälle sowie die anschließende Wiederherstellung in der gesamten Union und in mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern zu unterstützen.