Erwägungsgrund 38 32025R0038
Der Cybernotfallmechanismus sollte einen Mitgliedstaat bei der technischen Unterstützung eines anderen, von einem schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfall oder Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes betroffenen Mitgliedstaat helfen, auch mithilfe von CSIRTs gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555. Mitgliedstaaten, die eine solche Unterstützung leisten, sollte es gestattet sein, die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung von Sachverständigenteams im Rahmen der Amtshilfe zu beantragen. Die erstattungsfähigen Kosten könnten Reise- und Unterbringungskosten sowie Tagegelder für Cybersicherheitsexperten umfassen.