Erwägungsgrund 32 32025R0038
Die im Rahmen dieser Verordnung geleistete Hilfe sollte die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen unterstützen und ergänzen. Dazu sollte für eine enge Zusammenarbeit und Konsultation zwischen der Kommission, der ENISA, den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls dem ECCC gesorgt werden. Wenn Mitgliedstaaten Unterstützung im Rahmen des Cybernotfallmechanismus beantragen, sollten sie einschlägige Informationen bereitstellen, die den Unterstützungsbedarf begründen.