Erwägungsgrund 29 32025R0038
Angesichts der zunehmenden Risiken und der wachsenden Zahl von Sicherheitsvorfällen, von denen die Mitgliedstaaten betroffen sind, ist es erforderlich, ein Krisenhilfeinstrument, nämlich den Cybernotfallmechanismus einzurichten, um die Resilienz der Union gegenüber schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen, Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertigen Sicherheitsvorfällen zu verbessern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch finanzielle Hilfe zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft, Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und anfänglichen Wiederherstellung wesentlicher Dienste zu ergänzen. Da eine vollständige Wiederherstellung nach einem Sicherheitsvorfall ein umfassender Prozess zur Wiederherstellung des vor diesem Sicherheitsvorfall verzeichneten Zustands der Funktionsfähigkeit der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Einrichtung ist und sich als langwierig und äußerst kostspielig erweisen könnte, sollte sich die Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve auf die Anfangsphase des Wiederherstellungsprozesses beschränken und die Wiederherstellung der grundlegenden Funktionen der Systeme ermöglichen. Der Cybernotfallmechanismus sollte eine rasche und wirksame Hilfeleistung unter festgelegten Umständen und unter klaren Bedingungen sowie eine sorgfältige Überwachung und Bewertung der Verwendung der Ressourcen ermöglichen. Während die primäre Zuständigkeit für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Sicherheitsvorfällen und Krisen bei den Mitgliedstaaten liegt, fördert der Cybernotfallmechanismus die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).