Erwägungsgrund 31 32025R0038
Diese Verordnung lässt die Verfahren und Rahmen für die Koordinierung der Krisenreaktion auf Unionsebene, insbesondere die Richtlinie (EU) 2022/2555, das mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Katastrophenschutzverfahren der Union, die IPCR-Regelung und die Empfehlung (EU) 2017/1584 der Kommission, unberührt. Die Unterstützung im Rahmen des Cybernotfallmechanismus kann die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geleistete Hilfe ergänzen, auch durch die Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle, wobei dem zivilen Charakter des Cybernotfallmechanismus Rechnung zu tragen ist. Die Unterstützung im Rahmen des Cybernotfallmechanismus kann Maßnahmen ergänzen, die im Zusammenhang mit Artikel 42 Absatz 7 EUV durchgeführt werden, einschließlich der Hilfe, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat leistet, die Teil der gemeinsamen Reaktion der Union und der Mitgliedstaaten sind oder die in den in Artikel 222 AEUV genannten Situationen durchgeführt werden. Die Umsetzung dieser Verordnung sollte gegebenenfalls auch mit der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Instrumentariums für die Cyberdiplomatie koordiniert werden.