Erwägungsgrund 61 32025R0038
Das die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Wettbewerbsposition von Industrie und Dienstleistungen der Digitalwirtschaft in der Union zu stärken und zur technologischen Souveränität und offenen strategischen Autonomie der Union im Bereich der Cybersicherheit beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —