Erwägungsgrund 17 32025R0925
Ein grenzübergreifendes Dossier sollte von einem Initiator, d. h. von einer privaten oder öffentlichen Stelle, vorgelegt werden. Um die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers zu erleichtern und ein Netz nationaler Stellen aufzubauen, die bei der Umsetzung dieser Verordnung miteinander in Kontakt treten können, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung auf nationaler oder regionaler Ebene einrichten können. Zwei oder mehrere benachbarte Mitgliedstaaten sollten zudem eine gemeinsame Stelle für grenzübergreifende Koordinierung einrichten dürfen, die für eine oder mehrere ihrer grenzübergreifenden Regionen zuständig ist.