Erwägungsgrund 30 32025R0925
Diese Verordnung steht im Einklang mit Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind, und hat keinerlei negative Auswirkungen auf diese Grundrechte. Da diese Verordnung auf die Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse abzielt, kann sie dem Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Artikel 36 der Charta sowie der unternehmerischen Freiheit nach Artikel 16 der Charta zuträglich sein. Das Spektrum solcher Dienstleistungen ist breit; daher kann auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung nach Artikel 35 der Charta gefördert werden. Da grenzübergreifende öffentliche Verkehrsdienste sehr wahrscheinlich vom Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen profitieren werden, kann sich diese Verordnung generell positiv auf die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit nach Artikel 45 der Charta auswirken.