Erwägungsgrund 29 32025R0925
Im Sinne einer evidenzbasierten Politikgestaltung sollte die Kommission die Durchführung dieser Verordnung überprüfen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vorlegen. Der Bericht sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Anwendung der Verordnung und die Nutzung des Instruments zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen genügend Fakten vorliegen.