Erwägungsgrund 24 32025R0925
Wird das Vorliegen eines grenzübergreifenden Hindernisses bestätigt, so sollten es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, das geeignete Instrument zu wählen, um das grenzübergreifende Hindernis in der betreffenden grenzübergreifenden Region zu beseitigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auf alle geltenden internationalen Vereinbarungen oder auf andere bestehende Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zurückgreifen können. Gelangt der Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass er das grenzübergreifende Hindernis mit den verfügbaren Instrumenten nicht beseitigen kann, so sollte er die Möglichkeit haben, Ad-hoc-Mechanismen zu diesem Zweck zu schaffen. Dies sollte entweder allein oder, wenn dies notwendig und so vereinbart ist, gemeinsam mit dem benachbarten Mitgliedstaat möglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten die einzelnen Schritte der Bewertung begründen und Möglichkeiten für Rechtsbehelfe aufzeigen, auch in Fällen, in denen sie zu dem Schluss kommen, dass das mutmaßliche Hindernis, das in dem grenzübergreifenden Dossier festgestellt worden ist, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.