Erwägungsgrund 18 32025R0925
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung als Teil einer bestehenden Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständigen Einrichtung zu errichten, unabhängig davon, ob diese Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle Rechtspersönlichkeit hat, insbesondere indem er sie mit den Aufgaben einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung betraut, oder als gesonderte Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständige Einrichtung. Solche Behörden, Einrichtungen oder sonstigen Stellen könnten beispielsweise Ausschüsse oder Kommissionen für grenzübergreifende Zusammenarbeit sein, die im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit oder von Freundschaftsverträgen eingerichtet werden, oder zwischenstaatliche Kommissionen für grenzübergreifende Zusammenarbeit oder deren Sekretariate, Räte, Sekretariate oder Generalsekretariate, die im Rahmen multilateraler Kooperationsvereinbarungen eingerichtet werden, nationale Koordinierungsbüros, nationale Zentren oder Kontaktstellen oder ähnliche Strukturen, die im Rahmen sektorspezifischer Maßnahmen auf europäischer Ebene eingerichtet werden, und Interreg-Programmbehörden und EVTZ.