Erwägungsgrund 20 32025R0925
Ein Initiator sollte nur dann ein grenzübergreifendes Dossier vorlegen können, wenn das Hindernis zu einer Grenze gehört, für die mindestens eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eingerichtet wurde. Ein grenzübergreifendes Dossier sollte vom Initiator nur einmal vorgelegt werden. Legt ein weiterer Initiator in einem anderen Mitgliedstaat ebenfalls ein grenzübergreifendes Dossier zu demselben grenzübergreifenden Hindernis vor, so sollten die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung dieser Mitgliedstaaten sich untereinander abstimmen, um parallel laufende Verfahren für dasselbe grenzübergreifende Hindernis zu vermeiden.