Erwägungsgrund 22 32025R0925
Um einen Verfahrensrahmen zu schaffen, der dem Initiator eines grenzübergreifenden Dossiers Rechtssicherheit bietet, sollte die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung das grenzübergreifende Dossier bewerten und dem Initiator innerhalb einer angemessenen Frist, die grundsätzlich der im nationalen Recht festgelegten Frist entsprechen sollte, antworten. Für den Fall, dass nach nationalem Recht keine standardisierte Frist für eine Antwort auf ein gleichwertiges Ersuchen festgelegt ist, sollte diese Verordnung angemessene Fristen vorsehen. Diese Fristen sollten mit dem Tag des Eingangs eines grenzübergreifenden Dossiers oder eines überarbeiteten grenzübergreifenden Dossiers beginnen, auch in Fällen, in denen ein Dossier nach einer Übermittlung von einer anderen Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder von einer zuständigen Behörde übernommen worden ist.