Erwägungsgrund 26 32025R0925
Um einen wirksamen Verfahrensrahmen für die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers zu schaffen, sollten in dieser Verordnung die wesentlichen Verfahrensschritte festgelegt werden, unabhängig davon, ob das Hindernis administrativer oder legislativer Art ist. Die Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen in benachbarten Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass ein grenzübergreifendes Hindernis vom einem Mitgliedstaat als Verwaltungsvorschrift oder -praxis und vom anderen Mitgliedstaat als Rechtsvorschrift eingestuft wird. Jeder Mitgliedstaat sollte daher das geeignete Verfahren auswählen und umsetzen, das gemäß seiner eigenen Rechtsordnung gilt. Benachbarte Mitgliedstaaten sollten ihre jeweiligen Verfahren so weit wie möglich koordinieren. Wird zu einem Dossier eine endgültige Position bezogen, so sollte diese zusammen mit den entsprechenden Gründen dem Initiator mitgeteilt werden.