Erwägungsgrund 25 32025R0925
Zudem sollte es für die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde möglich sein, das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen zu nutzen. Im Rahmen des Instruments zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen sollte berücksichtigt werden, dass das Verfahren je nachdem, ob das mögliche grenzübergreifende Hindernis administrativer oder legislativer Art ist, zu geringfügig abweichenden Ergebnissen führen kann. Beschließt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde, das festgestellte grenzübergreifende Hindernis unter Anwendung des Instruments zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen zu beseitigen, so könnte es erforderlich sein, dies mit dem benachbarten Mitgliedstaat zu koordinieren. Sind sowohl der betreffende Mitgliedstaat als auch der benachbarte Mitgliedstaat bereit, das erforderliche Legislativverfahren einzuleiten oder ihre jeweiligen administrativen Bestimmungen oder Praktiken zu ändern, so kann eine solche Koordinierung im Wege eines gemeinsamen Ausschusses, bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden und der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung der betreffenden Mitgliedstaaten, erfolgen.