Erwägungsgrund 31 32025R0925
Mitgliedstaaten haben oft bereits individuelle, bilaterale oder gar multilaterale Initiativen zur Überwindung rechtlicher Hindernisse an den Grenzen eingeleitet. Allerdings existieren solche Instrumente nicht in allen Mitgliedstaaten oder nicht für alle Grenzen eines bestimmten Mitgliedstaats. Da außerdem die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des grenzübergreifenden Charakters der Hindernisse besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.