Erwägungsgrund 32 32025R0925
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Rückgriff auf das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen ist für jeden Mitgliedstaat freiwillig. Ein Mitgliedstaat sollte beschließen, an einer bestimmten Grenze mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten grenzübergreifende Hindernisse durch Instrumente zu überwinden, die er bereits auf nationaler Ebene oder zusammen mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten eingerichtet hat. Diese Verordnung geht daher nicht über das Maß hinaus, das für eine Erleichterung der Zusammenarbeit in grenzübergreifenden Regionen erforderlich ist —