Art. 67 32021D1764
Unbeschadet des Artikels 68 gilt die nach diesem Beschluss gewährte Meistbegünstigung nicht für die Steuervorteile, die die Mitgliedstaaten oder die Behörden der ÜLG auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden, oder für das geltende inländische Steuerrecht.
Dieser Beschluss kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere er die Annahme oder die Durchsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Steuervorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in sonstigen steuerrechtlichen Regelungen, mit denen der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder der Steuervermeidung vorgebeugt werden soll, oder des geltenden inländischen Steuerrechts.
Dieser Beschluss ist nicht so auszulegen, als hindere er die jeweils zuständigen Behörden daran, bei der Anwendung der einschlägigen Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln.