Art. 68 32021D1764
Ein ÜLG wendet auf die von der Union finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die, die es auf die mit ihm verbundenen Mitgliedstaaten anwendet, oder die im Wege der Meistbegünstigung für bestimmte Staaten gewährte Regelung oder die Regelung für die internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen es Beziehungen unterhält, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die von der Union finanzierten Aufträge folgende Regelung:
Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden; allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften dieses ÜLG eingetragen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der erbrachten Dienstleistung entspricht.
Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des begünstigten ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen und juristischen Personen, die solche Gewinne oder solche Einkünfte erzielt haben, in diesem ÜLG einen ständigen Sitz haben oder die Dauer der Auftragsausführung sechs Monate übersteigt.
Natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr bewilligt, wie es in den geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist.
Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten ÜLG unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, sofern diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.
Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden im begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Steuern geschlossen.
Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoff-Bindemittel sowie generell alle Materialien, die bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt gekauft und unterliegen der nach den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung.
Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch von nicht im Inland angeworbenen natürlichen Personen, die mit der Erfüllung der in einem Dienstleistungsauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie von deren Familienmitgliedern bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.
Für alle in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten vertraglichen Angelegenheiten finden die geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG Anwendung.