Art. 31 32021D0509
Verzugszinsen
(1)
Leistet ein Mitgliedstaat oder Dritter eine Zahlung an die Fazilität nicht fristgerecht, so werden Verzugszinsen in Höhe des Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3,5 Prozentpunkte berechnet.
(2)
Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als 30 Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als 30 Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum berechnet.