Art. 72 32021D0509
Kommunikation, Information und Sichtbarkeit
(1)
Der Hohe Vertreter führt gegebenenfalls im Benehmen mit dem Ausschuss Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Fazilität, deren Maßnahmen und Ergebnissen aus. Diese Maßnahmen können ausnahmsweise über die Fazilität finanziert werden, falls der Ausschuss dies beschließt.
(2)
Von den Empfängern von Unterstützung durch die Fazilität kann verlangt werden, deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt zu machen und dadurch die Sichtbarkeit der Union sicherzustellen, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.