Erwägungsgrund 61 32011L0061
Viele EU-AIFM verwalten derzeit Nicht-EU-AIF. Es ist angemessen, zugelassenen EU-AIFM die Verwaltung von Nicht-EU-AIF ohne deren Vertrieb auf dem Gebiet der Union zu gestatten, ohne dabei die strengen Anforderungen an die Verwahrung und die Anforderungen bezüglich des Jahresberichts nach dieser Richtlinie auf sie anzuwenden, da diese Anforderungen zum Schutz von Anlegern der Union aufgenommen wurden.