Erwägungsgrund 81 32011L0061
Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Art der von den AIFM zu ermittelnden Interessenkonflikte und die Schritte festzulegen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und verwaltungstechnischen Verfahren nach vernünftigem Ermessen von ihnen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu steuern, zu beobachten und offenzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die anzuwendenden Risikomanagementfunktionen, die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems, die Art, wie das Risikomanagement funktional und hierarchisch von den operativen Einheiten einschließlich des Portfoliomanagements zu trennen ist, die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte und die von den AIFM anzuwendenden Anforderungen an das Risikomanagement festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten ferner erlassen werden, um zu präzisieren, welche Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren AIFM anwenden sollten, und um die Ausrichtung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen aneinander festzulegen. Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Anforderungen, die die Originatoren, die Sponsoren oder die ursprünglichen Kreditgeber von Verbriefungsinstrumenten erfüllen müssen, damit ein AIFM in derartige, nach dem 1. Januar 2011 emittierte Instrumente investieren darf.