Erwägungsgrund 48 32011L0061
Ein AIFM sollte im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vorlegen. Diese Frist von sechs Monaten sollte das Recht der Mitgliedstaaten, eine kürzere Frist vorzuschreiben, unberührt lassen.