Erwägungsgrund 64 32011L0061
Nach dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts, der diesbezüglich durch die Kommission erlassen wird, was nach Berücksichtigung der Empfehlung durch die ESMA im Prinzip zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erfolgen sollte, sollte ein grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie darin bestehen, dass ein Nicht-EU-AIFM vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie in den Genuss der Rechte nach dieser Richtlinie, wie etwa Anteile an AIF mit Pass in der gesamten Union zu vertreiben, kommt. Damit sollten gleiche Rahmenbedingungen für EU-AIFM und Nicht-EU-AIFM gewährleistet werden. Mit dieser Richtlinie wird daher eine Zulassung für Nicht-EU-AIFM geschaffen, die nach dem Inkrafttreten des diesbezüglich von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts zur Anwendung kommt. Um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Richtlinie durchsetzen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden für diese Nicht-EU-AIFM sollten die zuständigen Behörden des in dieser Richtlinie bestimmten Referenzmitgliedstaats sein.