Erwägungsgrund 9 32011L0061
Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zugelassen sind und Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zugelassen sind, sollten nicht dazu verpflichtet werden, sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa die individuelle Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu besorgen. Wertpapierfirmen sollten allerdings Anteile eines AIF nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder solche Anteile bei diesen platzieren können, soweit die Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden dürfen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollten die Mitgliedstaaten den regulatorischen Zweck dieser Anforderung berücksichtigen und sicherstellen, dass Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, die nach den einschlägigen nationalen Gesetzen Wertpapierdienstleistungen für AIF anbieten können, auch in den Anwendungsbereich dieser Anforderung fallen. Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch diese Unternehmen in Bezug auf AIF sollte nie darauf hinauslaufen, dass diese Richtlinie de facto umgangen wird, indem der AIFM in ein Briefkastenunternehmen umgewandelt wird, wobei es keine Rolle spielt, ob der AIFM seinen Sitz in der Union oder in einem Drittland hat.