Erwägungsgrund 30 32011L0061
Unter strengen Einschränkungen und Auflagen, einschließlich des Vorhandenseins objektiver Gründe, sollte ein AIFM die Ausführung einiger seiner Funktionen im Rahmen dieser Richtlinie an Dritte zur Ausführung in seinem Namen übertragen können, um damit die Effizienz der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu erhöhen. Unter denselben Bedingungen sollte auch eine Unterbeauftragung gestattet sein. Für die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Richtlinie sollten AIFM jedoch jederzeit verantwortlich bleiben.